Hinweis vorab: Dieser Artikel beschreibt lediglich „best practice“ und wurde sorgfältig recherchiert. Die Inhalte sind nicht rechtsverbindlich. Bei Rechts-Fragen wenden Sie sich an Ihren Datenschutz-Beauftragten oder einen Fach-Anwalt mit Schwerpunkt Datenschutz.
Ende Mai entschied der Bundesgerichtshof zur Frage, wie mit der Speicherung von #Cookies und etwaigen Einwilligungen umzugehen sei (BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung II).
Die vielfach praktizierte bisherige Praxis „Mit der Nutzung der Website akzeptieren Sie die Cookie-Nutzung/OK“, die sich aus dem Telemediengesetz TMG ableiten ließ, ist damit nicht mehr wirksam.
Eine Internet-Seite (die meist mehr als die technischen Cookies verwendet) muss darauf den Nutzer vorab nicht nur hinweisen, sondern ihm die Möglichkeit der Auswahl geben. Hierbei unterscheidet man mehrere Stufen:
* Technisch notwendige Cookies (nur hierfür darf die Checkbox gesetzt sein, der Benutzer kann dennoch im Browser Cookies abschalten und große Teile der Seite müssen noch funktionieren)
* Komfort- und Präferenz-Cookies (hier ist die Checkbox nicht aktiviert – der Benutzer kann den Haken setzen, um diese Cookies zu nutzen)
* Marketing-und Statistik Cookies (auch hier galt bisher die Opt-In Pflicht – Benutzer muss Erlaubnis explizit erteilen). Wer solche Cookies nicht
* Drittanbieter-Cookies (Opt-In vorgeschrieben, Cookies werden an Dritte weiter gegeben).
Wir verwenden auf unseren Webseiten nur die ersten beiden Kategorien. In jedem Fall muss die Datenschutz-Erklärung detailliert darüber Aufschluss geben, wofür die Cookies verwendet werden, welche Arten es gibt, deren Speicherdauer und wer die Daten bekommt und auswertet.
Bitte bringen Sie Ihre Webseiten auf den aktuellen Stand.
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