Mit dem Plugin „HinSchG-Portal“ bieten Unternehmen eine einfache und kostenfreie Lösung zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und ermöglichen Mitarbeitenden, Lieferanten oder externen Hinweisgebern Missstände anonym oder vertraulich zu melden.
Warum dieses Plugin?
Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Unternehmen – je nach Größe und Branche – verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und ein System zur Entgegennahme von Hinweisen bereitzustellen. Industrie- und Handelskammer+1
Das HinSchG verfolgt das Ziel, Hinweisgebende vor Repressalien zu schützen, indem ein sicherer Meldeweg bereitgestellt wird. dos-online.de
Dieses Plugin ermöglicht genau das: einfach in das WordPress-Backend integrierbar, mandantenfähig, mit anonymem Upload, temporärem Downloadlink und komfortabler Mandantenverwaltung.
Highlights des Plugins
- Mandantenverwaltung: Mehrere Kennzahlen und Mandanten parallel möglich (z. B. verschiedene Gesellschaftseinheiten).
- Frontend-Hinweisformular: Nutzerfreundlich im Corporate Design, mit Pflichtfeldern, Upload-Funktion und Vista für Mandant:innen.
- Sichere Verarbeitung: Hinweisgeberdaten bleiben anonymisiert, Uploads werden temporär mit Linkfreigabe zur Verfügung gestellt.
- Open Source: Das Projekt ist auf GitHub verfügbar unter:
https://github.com/svenbolte/hinschg-portal/ - Erstinstallation und Betrieb: Lizenzfrei; Betreiber bzw. Administrator verantwortet rechtlich die Nutzung und Umsetzung.
Für wen ist das Plugin geeignet?
- Mittel- und Großunternehmen, die eine interne Meldestelle nach HinSchG bereitstellen müssen.
- Dienstleister bzw. Agenturen, die Mandantenportale zur Hinweisgeberkommunikation betreiben.
- Behörden oder Organisationen im öffentlichen Auftrag, die Hinweiskanäle anbieten müssen.
Hinweise zur Nutzung
Obwohl das Plugin viele Aufgaben erheblich erleichtert, ersetzt es nicht die rechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung – diese bleibt bei Ihnen. Achten Sie im Betrieb Ihrer Meldestelle auf die Dokumentation, Schulung der Verantwortlichen, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen.
Eine gute Praxis: Einleitung einer internen Betriebsvereinbarung oder Dienstleistungsvereinbarung mit der Meldestelle sowie Information der Beschäftigten.
Fazit
Mit dem HinSchG-Portal-Plugin erhalten Sie eine solide Grundlage, um die gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes effizient umzusetzen – transparent, mandantenfähig und minimal-aufwändig. Die Open-Source-Dokumentation auf GitHub macht Anpassung und Integration einfach. Wenn Sie eine Lösung suchen, die Sie schnell in Ihr WordPress-Umfeld einbinden können und die keine monatlichen Lizenzkosten erfordert, ist dieses Plugin eine hervorragende Option.
🛡️ Datenschutz beim Self-Hosting
Beim selbstgehosteten Betrieb des Hinweisgeberschutz-Portals trägt der Betreiber die Verantwortung für die datenschutzkonforme Einrichtung und Wartung. Da Webserver-Logs unter Umständen Rückschlüsse auf Nutzer zulassen (z. B. durch IP-Adressen oder Zeitstempel), ist besondere Sorgfalt geboten.
Grundsätze:
- Keine Zuordnung von Logs zu Hinweisen
Administratoren dürfen keine Versuche unternehmen, Hinweise anhand von Server-Logs oder IP-Daten einer Person zuzuordnen. - Log-Daten minimieren oder anonymisieren
Web- und Fehlerlogs sollten so konfiguriert werden, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert werden. - Verpflichtung der Administratoren
Personen mit Serverzugriff sind schriftlich zu verpflichten, keine Rückverfolgung oder Datenverknüpfung vorzunehmen. - Löschfristen und Zugriffsbeschränkung
Logs nur so lange aufbewahren, wie es für den Betrieb notwendig ist – Zugriff nur für berechtigte Admins.
Beispieltext für eine interne Richtlinie:
Verpflichtung zur Wahrung der Anonymität von Hinweisgebern
Administratoren, die Zugriff auf Server- oder Systemlogs haben, verpflichten sich, keine technischen oder sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität von Hinweisgebern zu ermitteln oder Hinweise einzelnen Personen zuzuordnen.
Die Auswertung von Log-Daten darf ausschließlich zum Zweck der Systemsicherheit erfolgen.
Eine Identifizierung von Hinweisgebern ist unzulässig. Verstöße können arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen haben.


Kommentare