Seit der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 galten auch schon verschärfte Regeln für die Cookie-Nutzung. Da das Telemediengesetz die EU-Cookie-Richtlinien entwas entschärft hatte, reichte bisher für Cookies ein Hinweis, den man mit OK bestätigen konnte.
Mit einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg reicht das nicht mehr aus. Es ist davon auszugehen, das diese Entscheidung Auswirkungen auf deutsches Recht und das TMG haben wird.
Daher ist es sinnvoll, bereits jetzt mit der „opt-in Methode“ Besucher seiner Website aktiv dazu aufzufordern, den verwendeten Cookies zuzustimmen. Dazu muss (auch bisher schon) ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung und darin detailliert erklärt werden, wofür und welche Cookies benutzt werden.
Ein Mustertext könnte der Folgende sein (ohne Anspruch auf Rechtssicherheit):
Wir verwenden Cookies, die technisch notwendig sind und um Ihren Komfort zu erhöhen. Die weitere Nutzung unserer Webseiten ist nur zulässig, wenn Sie auf [Zustimmen] klicken. Weitere Informationen zur Cookie-Nutzung in unserer [Datenschutz-Erklärung]
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Der Mustertext verbietet hier ausdrücklich den Besuch der Seite, wenn man nicht zustimmt. Der jeweils gewählte Status ist durch die Auswahl des Benutzers damit dokumentiert. Gleichermaßen wird darauf hingewiesen, dass die Cookies nur im Sinne des Benutzers und nicht für Tracking und Werbung verwendet werden.
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