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Seit 1.1.2017 müssen laut Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Buchführung (GoDB, § 146 Abs. 5 Satz 2 AO) alle betroffenen Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (bis zu 10 Jahre) jederzeit verfügbar und elektronisch lesbar sein.rnZum Erfüllen der Forderung ist eine Datensicherung dieser lokalen Daten zwingend erforderlich.rnrnNeben der Pflicht stellt Sich für Sie folgender Nutzen ein:rn* kürzere Wiederanlaufzeiten im Fehlerfall oder bei Diebstahl des Arbeitsplatzesrn* Verfügbarkeit der Daten ohne aufwändige Nacherfassungrn* geringe Anschaffungskosten der Datensicherungs- Hard- und Softwarern* Einfache Überprüfbarkeit der SicherungrnrnBeispiele:rn* Tankstellen-Rechner (Einrichtungsaufwand und GoDB relevante Daten)rn* Scan/Verify Arbeitsplätze (hoher Einrichtungsaufwand der Software)rn* Notfallarbeitsplätze (Einrichtungsaufwand und lokale Kassendatenbank)rn* Notebooks (lokal gespeicherte Daten, Profile und Einstellungen des Benutzers)rn* Systeme für z. B. Lohnverarbeitung und Rechner der Personalabteilung)rnrnAlle diese Daten lassen sich mit einem einheitlichen Verfahren sichern, kontrollieren und wiederherstellen.rnrnSprechen Sie uns bitte gern an. Wir haben die Lösung für Sie. (Letzte Revision: 06.01.2017 15:43:13) (Post ID:321)n
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